Unser Regelwerk
Statuten
Die Grundlage unseres Vereinslebens.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen Super Sauna Club und hat seinen Sitz in Pernitz.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Region um Pernitz und die umliegenden Gebiete. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Mitglieder sowie der regionalen Gemeinschaft durch das Saunieren zu fördern sowie die Teilnahme an Sauna-Meisterschaften zu ermöglichen. Dies umfasst die Aufklärung über die gesundheitlichen Vorteile des Saunierens, die Organisation von Saunagängen und gesundheitsfördernden Aktivitäten, die Schaffung eines sozialen Netzwerks für Mitglieder, die Förderung von Weiterbildung und Forschung im Bereich Gesundheit und Wellness sowie die Sicherstellung eines umweltfreundlichen und nachhaltigen Betriebs der Saunabereiche.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
- Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops und Vorträgen zur Aufklärung über die gesundheitlichen Vorteile des Saunierens.
- Organisation regelmäßiger Saunagänge und gesundheitsfördernder Aktivitäten, die zur physischen und mentalen Entspannung beitragen.
- Zusammenarbeit mit lokalen Gesundheitseinrichtungen, Sportvereinen und anderen Organisationen zur Förderung eines gesunden Lebensstils.
- Förderung des sozialen Austauschs unter den Mitgliedern durch gemeinschaftliche Veranstaltungen.
- Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Forschungsprojekten zur Untersuchung der gesundheitlichen Auswirkungen des Saunierens.
- Vorbereitung und Teilnahme an Sauna-Meisterschaften, einschließlich Trainings und Wettkampforganisation.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Spenden und Sponsoring.
- Einnahmen aus Veranstaltungen.
- Zuschüsse und Fördermittel.
- Sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen.
3.3 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
4.4 Ehrenmitglieder sind Männer, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 15). Die Entscheidung des Schiedsgerichts kann vom Obmann in Ausnahmefällen (z. B. bei Vereinsschaden) überprüft und angepasst werden.
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat und Vorstandsmitglieder zwei Stimmen haben. Der Obmann hat in der Mitgliederversammlung drei Stimmen. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für den Vorstand nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
7.7 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
§§ 8–10 Vereinsorgane & Mitgliederversammlung
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Jahres statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung statt. Außerdem können mindestens ein Drittel der Mitglieder und die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
9.3–9.10 Die Einladung zu Mitgliederversammlungen hat mindestens vier Wochen vorher schriftlich (per WhatsApp-Gruppe oder E-Mail) zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst; Statutenänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
10.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung: Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands; Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften; Beschlussfassung über Statutenänderungen und Vereinsauflösung; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§§ 11–13 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins und besteht aus sechs Personen: Obmann, Stellvertreter für Obmann, Schriftführer und Kassier. Die Funktionsverteilung obliegt dem Obmann. Der Vorstand wird für fünf Jahre bestellt und ist unbeschränkt wieder wählbar.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Obmann hat bei Kernzweck-Angelegenheiten ein Vetorecht.
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Aufgaben umfassen: Erstellung der Jahresvoranschläge, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Einberufung der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie Führung einer Mitgliederliste.
13.1 Der Verein wird vom Obmann allein vertreten. Für bestimmte Rechtsgeschäfte (über 5.000 €) ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
§ 14 Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 15 Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2–15.3 Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil nominiert eine Person als Schiedsrichter. Diese beiden wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden.
15.4–15.5 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung und ist bei deren Scheitern zur Entscheidung befugt. Entscheidungen fallen mit einfacher Stimmenmehrheit und sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern nichts Abweichendes beschlossen wird, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3 Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke.
§ 17 Erklärung zur Satzung
Diese Statuten treten mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 2. Oktober 2025 in Kraft. Änderungen der Statuten bedürfen der in § 9.9 festgelegten qualifizierten Mehrheit und müssen schriftlich festgehalten werden.
Dieses Dokument dient der Information. Der rechtsverbindliche Originaltext liegt beim Vereinsvorstand auf und kann gemäß § 7.7 angefordert werden.